Ein Anfrageverfahren bei der Clearingstelle ist darüber hinaus nicht möglich, wenn bereits durch eine Einzugsstelle ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wurde. Für eine solche Einleitung reicht die Übersendung des Fragebogens seitens der Einzugsstelle bereits aus.

Ebenso ist ein optionales Statusfeststellungsverfahren nicht möglich, wenn dies Gegenstand einer Betriebsprüfung ist.

Kein Vertrauensschutz durch beanstandungsfreie Betriebsprüfung

Wurden in der Vergangenheit abgeschlossene beanstandungsfreie Betriebsprüfungen nicht durch einen entsprechenden Bescheid beendet, kann für den sozialversicherungsrechtlichen Status kein Bestands- und Vertrauensschutz für die Vergangenheit begründet werden. Die Rechtsfolgen einer irrtümlich angenommenen Sozialversicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit treten somit trotz der Betriebsprüfung gleichwohl ein. Zukünftig soll sich die Betriebsprüfung jedoch zwingend auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter erstrecken und, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch einen Bescheid festgestellt ist, entsprechende Bescheide erlassen.[1]

 
Achtung

Entgegenwirken durch optionales Statusfeststellungsverfahren

Wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung der Status eines Auftragnehmers bereits infrage gestellt wird, kann man diesen Zweifeln nicht durch ein optionales Statusfeststellungsverfahren entgegenwirken.

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