Beim optionalen Statusfeststellungsverfahren haben die Beteiligten die Möglichkeit, bei der Clearingstelle ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen. Diese Option steht ihnen aber nicht uneingeschränkt zu. Zunächst einmal dürfen nur der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber und der Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer sowie Dritte, wenn die Tätigkeit für diese erbracht wird, dieses Statusfeststellungsverfahren beantragen.

 
Wichtig

Sozialversicherungsträger können Verfahren nicht einleiten

Eventuell an dem Ergebnis interessierte andere Stellen, wie die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit, haben keine Berechtigung, dieses Statusverfahren zu initiieren. Auch wenn z. B. die Agentur für Arbeit das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses anzweifelt, so kann sie eine Klärung durch die Clearingstelle nicht eigenständig beantragen. In diesem Fall ist sie auf die Bereitschaft des Arbeitnehmers angewiesen.

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