Beitragsnachforderung

In beiden dargestellten Fällen greifen zusätzlich die Verjährungsvorschriften des SGB IV. So können bei einer Beitragsnachforderung im Rahmen der Betriebsprüfung – ohne dass ein Verschulden der unterlassenden Beitragszahlung geprüft wird – für die letzten 4 Kalenderjahre die Beiträge nachgefordert werden.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsnachforderung für die letzten 4 Jahre

Das Bruttoarbeitsentgelt der zu bewertenden Person beträgt 2.000 EUR. Der angenommene Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt 40,45 %.

Ergebnis: Für jeden Beitragsmonat fallen 809 EUR an. Das führt für die letzten 4 Kalenderjahre zu einer Beitragsnachforderung von über 38.000 EUR. Hierzu kommen eventuell noch Säumniszuschläge.

Beitragserstattung

Andersherum erstatten die Sozialversicherungsträger aber auch nur die Beiträge für 4 Jahre. Und dies auch nur, wenn keine Leistungen gewährt wurden. So kann es sein, dass bereits jahrelang Beiträge gezahlt wurden und dann die Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit getroffen wird. In diesem Fall können vielleicht die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erstattet werden, ein Insolvenzgeld würde beispielsweise jedoch nicht gezahlt. Um bei dem Berechnungsbeispiel zu bleiben, werden (beispielhafter Wert) 2,6 % Arbeitslosenversicherungsbeiträge von 2.000 EUR für 48 Monate, somit einmalig 2.496 EUR je zur Hälfte an den Arbeitnehmer und Arbeitgeber (also je 1.248 EUR) erstattet; zukünftige Leistungen der Arbeitslosenversicherung aber völlig versagt.

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