Stellt die Einzugsstelle im Rahmen des § 28h Abs. 2 SGB IV das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses fest, tritt grundsätzlich keine Bindungswirkung der BA ein.

Wird von der Einzugsstelle eine Statusfeststellung ausdrücklich im Hinblick auf die leistungsrechtliche Bindung der BA begehrt, wird diese,

  • sofern über den Status in der ausgeübten Tätigkeit noch keine Entscheidung (nach den §§ 7a, 28h Abs. 2 oder 28p SGB IV) getroffen wurde und
  • sie selbst die ausgeübte Tätigkeit unverbindlich als Beschäftigungsverhältnis qualifiziert,

den Vertragspartnern empfohlen, auf eine Entscheidung durch die Einzugsstellen im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV zu verzichten. Stattdessen soll bei der Clearingstelle zur Sicherstellung der leistungsrechtlichen Bindung der BA eine Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV beantragt werden.

Dies gilt auch für Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge des Arbeitgebers oder geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die keine Meldung erstattet wurde, weil die Vertragsparteien bisher davon ausgingen, die Tätigkeit würde kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Diese Einschätzung soll aber nunmehr überprüft werden.

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