Widerspruch und Klage eines Beteiligten gegen die Entscheidung der Clearingstelle, haben aufschiebende Wirkung.[1] Von den angefochtenen Entscheidungen der Clearingstelle gehen somit zunächst keine Rechtswirkungen aus. Vom Auftraggeber sind zunächst keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und keine Meldungen zu erstatten. Von den Sozialversicherungsträgern sind zunächst keine Leistungen zu erbringen. Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn nur einer der Beteiligten gegen den Bescheid der Clearingstelle Rechtsmittel eingelegt hat, selbst dann, wenn der andere Beteiligte mit dem Eintritt der Versicherungspflicht einverstanden war.

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