Jeder Auftraggeber hat zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selbstständig tätig ist. Ist ein Auftraggeber der Auffassung, dass im konkreten Einzelfall keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist formal nichts zu veranlassen. Der Auftraggeber geht jedoch das Risiko ein, dass bei einer Prüfung durch einen Versicherungsträger und ggf. im weiteren Rechtsweg durch die Sozialgerichte der Sachverhalt anders bewertet und dadurch die Nachzahlung von Beiträgen erforderlich wird.

 
Praxis-Tipp

In Zweifelsfällen optionales Anfrageverfahren einleiten

Bei Unsicherheiten zur versicherungsrechtlichen Beurteilung wird empfohlen, das Anfrageverfahren zur Statusklärung bei der Clearingstelle nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit einem Antrag[1] einzuleiten.

Demgegenüber löst die Beschäftigung von GmbH-Gesellschaftern/-Geschäftsführern[2] oder Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Abkömmlingen des Arbeitgebers das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV aus.

[2]

S. Gesellschafter,

s. Geschäftsführer.

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