Der Sprecherausschuss vertritt die Belange der leitenden Angestellten des Betriebs. Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Sprecherausschuss vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; auf Verlangen sind ihm die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen.[1] Der Sprecherausschuss und der Arbeitgeber haben darüber zu wachen, dass alle leitenden Angestellten des Betriebs nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.[2] Der Sprecherausschuss kann Richtlinien mit dem Arbeitgeber vereinbaren, die die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten regeln.[3]

Sprecherausschuss und Arbeitgeber können durch eine Vereinbarung[4] die unmittelbare und zwingende Wirkung einer vereinbarten Richtlinie für die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten herbeiführen. Der hierauf gerichtete gemeinsame Wille muss sich aus der geschlossenen Vereinbarung deutlich und zweifelsfrei ergeben.[5]

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