Nach der Regelung zur frühzeitigen Arbeitsuche[1] sind Arbeitnehmer und Auszubildende in nicht betrieblicher Ausbildung, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich grundsätzlich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Die Meldung ist (seit 1.1.2022) nicht mehr an eine bestimmte Form gebunden und kann persönlich, schriftlich, telefonisch oder auch elektronisch im IT-Portal der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. [2] Arbeitslose, die sich verspätet melden oder ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, verhalten sich versicherungswidrig, weil sie das Risiko der Arbeitslosenversicherung durch unterlassene rechtzeitige Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen

Die Agentur für Arbeit sieht von einer Sperrzeit ab, wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet keine Kenntnis von der besonderen Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung hatte. Davon geht die Agentur im Regelfall aus, wenn es sich um ein erstmaliges Versäumnis handelt. Wer die Regelung jedoch kennt, z. B. weil er im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen wurde oder hätte kennen müssen, weil er z. B. im Zusammenhang mit einer früheren Arbeitslosigkeit durch ein Merkblatt der Agentur für Arbeit über die Obliegenheit informiert wurde, kann sich nicht mehr auf Unkenntnis berufen.

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