Anlass für eine Sperrzeitprüfung ist allein die Beendigung des (sozialversicherungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses, nicht des Arbeitsverhältnisses.

 
Praxis-Beispiel

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Beschäftigungslosigkeit

Ein Arbeitnehmer war wegen Elternzeit von der Arbeit freigestellt. Nach Ablauf der Elternzeit beendet er das Arbeitsverhältnis und meldet sich anschließend arbeitslos. Eine Sperrzeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht zu prüfen.

Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt bzw. die Beschäftigung faktisch aufgegeben oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat. Aber auch eine formale Arbeitgeberkündigung kann zu einer Sperrzeit führen, wenn der Arbeitnehmer an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt war.[1]

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