Begriff

Verzichten Arbeitnehmer anlässlich von Katastrophen (wie Natur- und Umweltkatastrophen, aber auch Krieg) auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, die der Arbeitgeber dann zweckgebunden spendet, gelten häufig steuerliche Sonderregelungen. Diese Lohnteile bleiben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber bestimmte formale Voraussetzungen beachtet. Im Gegenzug dürfen diese Spenden bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht angesetzt werden. Sozialversicherungsrechtlich bleiben Spenden vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers trotz einer ggf. bestehenden Steuerfreiheit grundsätzlich beitragspflichtig. Eine Ausnahmeregelung existiert nur, soweit es sich um eine Arbeitslohnspende für Naturkatastrophen handelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Steuerbegünstigt sind Lohnteile, wenn sie der Arbeitgeber auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG einzahlt. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn muss im Lohnkonto nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV dokumentiert werden. Er darf aber nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden, s. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG. Grundlage für diese besondere Steuerfreiheit sind BMF-Schreiben, z. B. zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten BMF, Schreiben v. 17.3.2022, IV C 4 – S 2223/19/10003 :013, BStBl 2022 I S. 330, ergänzt durch BMF, Schreiben v. 7.6.2022, IV C 4 – S 2223/19/10003 :017, BStBl 2022 I S. 923, verlängert bis zum 31.12.2024 durch BMF, Schreiben v. 24.10.2023, IV C 4 – S 2223/19/10003 :023, BStBl 2023 I S. 1869.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit bei Arbeitslohnspenden für Naturkatastrophen im Inland regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Arbeitslohnspende frei pflichtig
Spende bei (Natur-)Katastrophen im Inland frei frei
Spende bei (Natur-)Katastrophen im Ausland frei pflichtig

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