Verzichten Arbeitnehmer anlässlich von Ausnahmesituationen, Naturkatastrophen oder Krieg auf die

  • Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder
  • auf Teile ihres als Arbeitslohn angesammelten Wertguthabens,

damit sie der Arbeitgeber zugunsten der Betroffenen spendet, gelten steuerliche Sonderregelungen. Diese Lohnteile bleiben steuerfrei, wenn der Arbeitgeber bestimmte formale Voraussetzungen beachtet. Im Gegenzug dürfen diese Spenden bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht steuermindernd angesetzt werden.[1] Der Verzicht geschieht regelmäßig durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber.

In diesem Fall darf der Arbeitgeber auf die Erhebung der Lohnsteuer verzichten, wenn er den Lohnteil auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG einzahlt und dies dokumentiert. Welche Spendenempfänger in Betracht kommen, wird in den jeweiligen BMF-Schreiben bzw. Ländererlassen geregelt.

 
Hinweis

Unterstützung von Geschädigten im Ukraine-Krieg

Bei der Unterstützung von Geschädigten ist abweichend von den vorstehenden Ausführungen zu beachten, dass nur die Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns des Arbeitnehmers außer Ansatz bleiben, soweit diese

  • zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Ukraine-Krieg geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens[2] oder an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberichtigten Einrichtung[3]

auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile ihres angesammelten Wertguthabens verzichten.

Als Verzicht gilt auch die teilweise Lohnverwendung eines Beamten, Richters, Soldaten oder Tarifbeschäftigten, wie Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile ihres als Arbeitslohn angesammelten Wertguthabens, auf den gesetzlich oder tarifvertraglich zustehenden Arbeitslohn.

Die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ist (vom 24.2.2022) bis zum 31.12.2024 befristet.[4]

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