In der gesetzlichen Sozialversicherung sind einige Personengruppen nicht versicherungspflichtig. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit gelten teilweise nur in einzelnen Sozialversicherungszweigen und teilweise für alle Sozialversicherungszweige.
Sozialversicherung: §§ 8 und 8a SGB IV definieren die geringfügigen Beschäftigungen. Zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen sind darüber hinaus mit abweichenden Regelungen für unterschiedliche Personenkreise maßgebend § 6 SGB V in der Krankenversicherung, § 5 SGB VI in der Rentenversicherung sowie §§ 27, 28 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.
Bezüglich der Versicherungsfreiheit weicht die Pflegeversicherung vom sonst üblichen Konstrukt "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" ab: § 21 SGB XI definiert den pflegeversicherungspflichtigen Personenkreis, der nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt.
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