Versicherungsfrei sind Personengruppen, deren Altersversorgung bereits anderweitig gesichert ist und die deshalb einer Sicherung durch die Rentenversicherung nicht bedürfen. Hierzu gehören:

  • Beamte
  • Richter,
  • Berufssoldaten sowie
  • sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

Außerdem zählen hierzu:

  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
  • Diakonissen und
  • Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche lebenslängliche Versorgung zusteht.[1]
 
Wichtig

Beschränkung der Versicherungsfreiheit

Die Versicherungsfreiheit dieser Personen bezieht sich aber nur auf die genannten Beschäftigungen. Übt beispielsweise ein Beamter noch eine weitere Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aus, besteht in dieser Beschäftigung durchaus Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

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