Mehrseitige Abkommen werden zwischen einer Vielzahl von Staaten vereinbart. Zu den multilateralen Sozialversicherungsabkommen zählen die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über soziale Sicherheit, die die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/1971 und (EWG) Nr. 574/1972 über soziale Sicherheit abgelöst haben.

2.1 Umfang der Abkommen

Die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit erfassen alle Sozialversicherungszweige. Einschränkungen gibt es bei vereinzelten Staaten im gebietlichen und im persönlichen Geltungsbereich.

2.2 Regelungen in den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit

Die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit beinhalten Regelungen für

  • Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft,
  • Leistungen bei Invalidität,
  • Leistungen bei Alter,
  • Leistungen an Hinterbliebene,
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • Sterbegeld,
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
  • Vorruhestandsleistungen,
  • Familienleistungen.

Mit den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit soll verhindert werden, dass eine Person beim Wechsel in einen anderen Mitgliedsstaat seinen Krankenversicherungsschutz verliert. Zudem sollen auch die in einem Staat erworbenen Rentenansprüche fortgeführt werden können. Mit diesen Regelungen sollen mögliche Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit abgebaut werden. Des Weiteren sollen Doppelversicherungen vermieden werden. Dies gilt sowohl für entsandte Arbeitnehmer als auch für Rentner, die sich entweder vorübergehend oder dauerhaft in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat aufhalten.

2.3 Weitere Abkommen

Zu den mehrseitigen Sozialversicherungsabkommen gehört auch das "Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer", das zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden abgeschlossen wurde. Mit der Anwendung der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 ist das Übereinkommen auf die Mitgliedsstaaten nicht mehr anwendbar. Es gilt dennoch für Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Union haben.

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