Zahlungen des Arbeitgebers, die anlässlich des jährlichen Erholungsurlaubs zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt werden, gehören wie Zahlungen von Urlaubsabgeltungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit es sich um Beträge handelt, die als einmalige Zahlung ausbezahlt werden, muss die Besteuerung des Urlaubsgelds als sonstiger Bezug erfolgen.

Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei Urlaubsgeldern stets um einmalige Zahlungen des Arbeitsentgelts.

Soweit Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt werden müssen, liegt ebenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Solche Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden.

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