Erhält ein Arbeitnehmer neben seinem Festlohn gewinnabhängige Vergütungen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, sobald sie dem Arbeitnehmer ohne wirtschaftliche Beschränkung zur Verfügung stehen. Der Arbeitslohn zählt auch sozialversicherungsrechtlich zum Arbeitsentgelt.

Abgrenzungsprobleme im steuerlichen Bereich ergeben sich dann, wenn die Gewinnbeteiligung ungewöhnlich hoch ist, d. h. i. d. R. über 25 % des Gewinnes beträgt. Der Gewinnanteil bleibt zwar in jedem Fall steuerpflichtig, zweifelhaft ist jedoch, ob noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmereinkünfte) vorliegen oder ob von einer Mitunternehmerschaft ausgegangen werden kann. Unter Umständen muss daher für eine solch hohe Gewinnbeteiligung kein Lohnsteuerabzug erfolgen.

Da Gewinnbeteiligungen i. d. R. als einmalige Beträge für zurückliegende Jahre ausbezahlt werden, handelt es sich in aller Regel steuerlich um sonstige Bezüge, für die der Lohnsteuerabzug gesondert zu ermitteln ist.

Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften

Der Zufluss von Arbeitslohn erfolgt beim Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er darüber verfügen kann. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft besteht deshalb die Besonderheit, dass ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung vorliegen kann. Eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft fließt dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bereits mit deren Fälligkeit zu. Aufgrund seiner faktischen Einflussmöglichkeiten hat er es ab diesem Zeitpunkt in der Hand, sich die Beträge auszahlen zu lassen. Nach Verwaltungsauffassung gilt für Tantiemen beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Zuflussfiktion. Der Zufluss einer unbestrittenen Tantiemeforderung wird auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit fingiert. Der Tantiemeanspruch wird spätestens mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig und fließt demzufolge dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt auch zu. Erfolgt die Bilanzerstellung verspätet, ohne dass hierfür gewichtige betriebliche Gründe vorliegen, geht die Finanzverwaltung von einer Zuflussfiktion der Tantieme auf den Zeitpunkt aus, zu dem der Jahresabschluss spätestens hätte festgestellt werden müssen.[1]

Der BFH hat die Zuflussfiktion "Feststellung des Jahresabschlusses" dahin gehend eingeschränkt, dass die Zuflussfiktion bei verspäteter Feststellung zu keiner Vorverlegung der Fälligkeit und damit des Zuflusses der Tantieme führen kann. Ohne die Bilanzfeststellung fehlt es an einer Verbindlichkeit bei der GmbH, die unerlässliche Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Anspruchsgrundlage des Gesellschafters gegen die GmbH ist, auch wenn es sich um einen beherrschenden Gesellschafter handelt. Ein noch nicht existenter Jahresabschluss kann deshalb eine vorgezogene (fiktive) Fälligkeit der Tantieme selbst dann nicht bewirken, wenn dieser nicht fristgerecht erfolgt ist.[2]

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