Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ist nicht antragsgebunden und daher vom Arbeitgeber – bei Zusammenballung – grundsätzlich anzuwenden. Dies kann im Einzelfall, insbesondere bei niedrigen Beträgen, zu einer höheren Lohnsteuer führen als bei nicht begünstigtem sonstigem Bezug. Da die Lohnsteuer zu ermäßigen ist, darf in diesen Fällen die Fünftelregelung nicht angewendet werden. Der Arbeitgeber muss daher eine Vergleichsrechnung durchführen (Günstigerprüfung) und darf die Fünftelregelung nur anwenden, wenn sie zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug.[1]

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