Steht der voraussichtliche Jahresarbeitslohn fest, ist zu prüfen, ob beim Arbeitnehmer eine Erhöhung um einen Hinzurechnungsbetrag oder eine Minderung um Freibeträge vorzunehmen ist. In Betracht kommen der Versorgungsfreibetrag sowie der dazugehörende Zuschlag, der Altersentlastungsbetrag und ein am Ende des Zuflussmonats des sonstigen Bezugs im ELStAM-Datensatz bescheinigter Lohnsteuer-Freibetrag. Wurde bei der Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ein Versorgungsfreibetrag einschl. Zuschlag oder ein Altersentlastungsbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt, darf der nicht ausgeschöpfte Teil bei den zu versteuernden sonstigen Bezügen abgezogen werden. Hierbei ist zu beachten, dass sich nur durch den Lohnsteuer-Freibetrag ein negativer (maßgebender) Arbeitslohn ergeben kann.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung von Freibeträgen

Eine am 30.11.1949 geborene Teilzeitkraft erhält im Dezember 2024 neben dem monatlichen Gehalt von 350 EUR ein Weihnachtsgeld i. H. v. 500 EUR (für den Altersentlastungsbetrag ist der maßgebende Prozentsatz des Jahres 2014 beizubehalten). Für 2024 ist dem Arbeitgeber ein Jahresfreibetrag von 300 EUR übermittelt worden.

 
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn 4.200 EUR
Abzgl. Altersentlastungsbetrag i. H. v. 25,6 % von 4.200 EUR (höchstens 1.216 EUR) - 1.076 EUR
Abzgl. steuerfreier Jahresbetrag - 300 EUR
Maßgebender Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug 2.824 EUR
Von dem sonstigen Bezug i. H. v. 500 EUR
bleiben 25,6 % steuerfrei, höchstens jedoch der Teil des Jahreshöchstbetrags von 1.216 EUR, der sich bei der Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht ausgewirkt hat: 25,6 % von 500 EUR = 128 EUR (höchstens 1.216 EUR – 1.076 EUR = 140 EUR)  
Noch zu berücksichtigen -128 EUR
Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt 372 EUR
Dies ergibt einen Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug von 3.196 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge