Unter den Begriff "sonstiger Bezug" fallen Lohnzahlungen, die nicht laufend, sondern unregelmäßig erfolgen. Hierzu rechnen insbesondere einmalige Zahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt.

Folgende Bezüge zählen zu den sonstigen Bezügen:

  • 13. bzw. 14. Gehalt, Weihnachtsgeldzahlungen,
  • Entlassungsabfindungen bzw. Entschädigungen,
  • Gratifikationen und Tantiemen[1],
  • Zuwendungen bei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberjubiläen,
  • Urlaubsgeld und Urlaubsentschädigungen,
  • Erfindervergütungen und Prämien z. B. für Verbesserungsvorschläge,
  • einmalige geldwerte Vorteile, etwa Jahreswagenrabatte oder andere unregelmäßig zufließende Preisnachlässe,
  • Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen aufgrund einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell, das vorzeitig beendigt wird,
  • Zahlungen innerhalb des Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.

Keine regelmäßig fortlaufende Zahlung

Zu beachten ist, dass auch in den oben genannten Fällen nur dann von einem sonstigen Bezug auszugehen ist, wenn keine regelmäßig fortlaufende Zahlung erfolgt. Erhält z. B. ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag seine Tantiemen monatlich und nicht als zusätzliche Jahresvergütung ausgezahlt, sind diese monatlichen Tantiemenzahlungen zusammen mit den übrigen regelmäßigen Lohnbestandteilen als laufender Arbeitslohn zu besteuern.

Anwendung der Jahrestabelle

Sonstige Bezüge werden nicht für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gezahlt, weshalb die jahresbezogene progressionsmindernde Besteuerung vorgesehen ist.[2] Zeitliche Anknüpfungskriterien können nur als Berechnungsgrundlage für die Höhe des vom Arbeitgeber zu zahlenden sonstigen Bezugs von Bedeutung sein.

 
Hinweis

Urlaubsgeld kann laufender Arbeitslohn sein

Wird das Urlaubsgeld gemäß Arbeitsvertrag mit monatlich 1/12 ausbezahlt, stellt das fortlaufend gezahlte Urlaubsgeld laufenden Arbeitslohn dar.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitsvertrag regelt, dass die Zahlung des Urlaubsgeldes für die während des Jahres in Anspruch genommenen Urlaubstage in einem Betrag im Dezember erfolgt. Der Zeitraum, der die einzelnen Monate Januar bis Dezember umfasst, ist hier lediglich Teil des Berechnungsmodus, der die Höhe der Sonderzahlung bestimmt.

[1] BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 44/17, BStBl 2021 II S. 392, Zufluss bei Gesellschafter-Geschäftsführern.

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