Ein in der Praxis häufiger Fall sind Zahlungsklagen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitsentgelt oder Entgeltbestandteile (siehe hierzu Arbeitshilfe: Klageschrift auf Arbeitsvergütung).

 
Praxis-Beispiel

Klageantrag Zahlungsklage

1. Der/Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger/die Klägerin … EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem … zu zahlen.

2. Die Berufung wird zugelassen.

Im Falle einer Zahlungsklage gegen den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er die Zahlung begehrt. In der Regel ist das der Arbeitsvertrag. Als Rechtsgrundlagen für Zahlungsklagen können aber auch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge in Betracht kommen. Ferner können Zahlungsklagen auch auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder einer betrieblichen Übung beruhen oder sich aus allgemeinen Gesetzen ergeben.

Fraglich ist, ob in der Klage der Brutto- oder Nettolohn geltend zu machen ist. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer die Klage auf den Betrag zu richten hat, der ihm nach dem Arbeitsvertrag zusteht. Wurde ein Nettolohn vereinbart, so hat er die Klage auf den Nettolohn zu richten, bei einer Bruttolohnvereinbarung auf den entsprechenden Bruttolohn.

Bei einem arbeitsgerichtlichen Urteil über den zu zahlenden Bruttolohn kann der Arbeitnehmer im Falle der Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher dann auch den Bruttobetrag vollstrecken. Bei der Einziehung des Bruttolohns ist allerdings der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsträger zu bezahlen oder nach Beitragszahlung durch den Arbeitgeber diesen an den Arbeitgeber zu erstatten.[1] Im letzteren Fall hat der Arbeitgeber durch eine Quittung nach § 775 Nr. 4 ZPO gegenüber dem Vollstreckungsorgan die Abführung von Steuern und/oder Sozialabgaben nachzuweisen, sodass die Zwangsvollstreckung insoweit einzustellen ist.

Besonderheiten ergeben sich jedoch, wenn gegenüber einem Bruttobetrag seitens des Arbeitgebers im Prozess die Aufrechnung mit einem Nettobetrag oder einer Schadensersatzforderung erklärt wird. Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Arbeitgebers der Rechtskraft fähig. Demnach muss es für das Gericht möglich sein festzustellen, in welcher Höhe die Gegenforderung durch die erklärte Aufrechnung erlischt. Da das Gericht bei einer Bruttolohnklage die Höhe der Abzüge nicht bestimmt, ist dies bei einer Bruttoforderung nicht möglich. Will der Arbeitgeber die Aufrechnung erklären, ist es erforderlich, dass er dem Gericht den sich aus dem Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag ermittelt und gegenüber diesem dann die Aufrechnung erklärt. Zu berücksichtigen ist, dass eine Aufrechnung regelmäßig nur bis zu dem für den Arbeitnehmer geltenden Pfändungsfreibetrag möglich ist. Nach § 394 BGB ist eine Aufrechnung gegen pfändungsfreie Beträge nicht möglich.

Hat der Arbeitgeber bereits eine Lohn-/Gehaltsabrechnung erstellt und an den Arbeitnehmer übersandt, kann diese als Rechtsgrund der Klage angesehen werden. Der Arbeitgeber erklärt damit in der Regel sein Anerkenntnis, dass er den Arbeitslohn entsprechend der Abrechnung bezahlt. Regelmäßig ist dann eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Arbeitgebers dann nicht mehr möglich.

Ist zwischen den Parteien des Arbeitsrechtsstreits schon während des Prozesses unstreitig, welche Steuern und Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber abzuführen sind oder liegt eine Lohnabrechnung vor, so kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auch den darin enthaltenen Nettobetrag gegen den Arbeitgeber geltend machen und einklagen. Maßgebend für die Einbehaltung der Lohnsteuer sind die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Verhältnisse des Lohnzahlungszeitraums. Auch die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben sind bei Vorliegen der Lohnabrechnung ohne weiteres zu ermitteln.[2]

Nicht ratsam ist es jedoch für den Arbeitnehmer, den noch offenen Nettolohn selbst auszurechnen. Für das Arbeitsgericht ist die Richtigkeit dieser Berechnung in der Regel (gerade auch ohne vorherige Lohnabrechnung des Arbeitgebers) nicht nachvollziehbar, sodass die Gefahr besteht, dass die Klage auf das Nettoentgelt unschlüssig ist.

Mit der Klage auf Zahlung des Arbeitsentgelts kann auch ein Antrag auf Zahlung von Zinsen verbunden werden. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit befindet sich der Arbeitgeber mit seiner Zahlungspflicht im Verzug.[3] Ist keine anderweitige Regelung oder Vereinbarung einschlägig, ist der Arbeitslohn nach § 614 BGB im Fall einer monatlichen Abrechnung zum Ende eines Monats zur Zahlung fällig. Während des Verzuges beträgt der Zinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB mangels anderweitiger Vereinbarungen fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

Zu berücksichtigen ist aber, dass bei einer Bruttolohnklage Zinsen nur aus dem sich aus dem Bruttobetrag entsprechend ergebenden Nettobetrag verlangt werden können. Dies hat seine Ursache in der Akzes...

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