Ansprüche des Arbeitnehmers können sich auch unmittelbar aus gesetzlichen Regelungen ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Ansprüche aus Gesetzen

Auf diese Ansprüche finden die allgemeinen Beweislastregeln Anwendung, wonach der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch darzulegen und zu beweisen hat. Dagegen hat der Arbeitgeber die für ihn günstigen Einwendungen und Einreden darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen.

 
Praxis-Beispiel

Beweislastverteilung

Der Arbeitnehmer erhebt Klage vor dem Arbeitsgericht mit dem Antrag, dass sein Resturlaub von acht Tagen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten ist. Der Arbeitgeber wendet jedoch ein, dem Arbeitnehmer stünde nur noch ein Resturlaubsguthaben von fünf Tagen zu. Darüber hinaus sei ein solcher Abgeltungsanspruch nicht gegeben, da das Arbeitsverhältnis gar nicht beendet sei, sondern ein Betriebsübergang vorläge.

In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen für seinen Abgeltungsanspruch darzulegen und zu beweisen, mithin das Ende des Arbeitsverhältnisses. Er muss also nachweisen, dass gerade kein Betriebsübergang vorliegt. Dagegen ist der Arbeitgeber dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur noch fünf Tage beträgt. Der Arbeitgeber behauptet damit, dass er den Urlaubsanspruch bereits teilweise (für 3 Tage) erfüllt hat. Für die Erfüllung i. S.v. § 362 BGB ist immer der Schuldner (hier der Arbeitgeber) beweisbelastet.

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