Der prüfende Rentenversicherungsträger kann die Höhe der Arbeitsentgelte schätzen, wenn der Arbeitgeber über keine vollständigen Aufzeichnungen verfügt,

  • die es ermöglichen, im Rahmen von Betriebsprüfungen das geschuldete Arbeitsentgelt einschließlich der Entgeltfortzahlung personen- und zeitraumbezogen festzustellen und
  • dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht bzw. die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann.[1]
 
Hinweis

Summenbeitragsbescheid nur ohne konkrete Zahlen zur personenbezogenen Erfassung von Zuschlägen

Die Erteilung eines Summenbeitragsbescheids im Wege der Schätzung von Arbeitsentgelten darf nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber keine konkreten Zahlen zur personenbezogenen Erfassung der Zuschläge vorlegen kann. Insofern trifft den prüfenden Rentenversicherungsträger die Amtsermittlungspflicht.

Ein ggf. erteilter Summenbeitragsbescheid wird widerrufen, soweit der Arbeitgeber den Nachweis der tatsächlich geschuldeten Arbeitsentgelte auch nachträglich noch vorlegen kann.

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