Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Nicht berücksichtigt werden lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden.[1]

Fortzuzahlen sind also neben den üblichen Arbeitsentgelten auch die Zuschläge für die aufgrund der Krankheit, des Feiertages bzw. des Urlaubs ausgefallenen Arbeitszeiten.

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge können Arbeitnehmern auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrags oder einer Einzelvereinbarung zustehen. Es handelt sich folglich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Zuschläge für die Arbeit zu ungünstigen Zeiten.

 
Achtung

Arbeitsrechtliche Vereinbarung zum Anspruch auf Fortzahlung von Zuschlägen

Die Abrede in Arbeitsverträgen, wonach eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall während der durch Krankheit ausgefallenen Arbeitszeit nicht weitergezahlt werden soll, verstößt unmittelbar gegen die gesetzlichen Abdingungsverbote und ist nichtig.[2].

1.3.1 Bemessungsgrundlage bei tarifvertraglich vereinbarten Öffnungsklauseln

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) enthalten Regelungen, wonach für das fortzuzahlende Entgelt bei Urlaub bzw. bei Krankheit abweichende tarifliche Vereinbarungen getroffen werden können.[1]

Enthält ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zum Bundesurlaubsgesetz und zum Entgeltfortzahlungsgesetz, wird es nicht beanstandet, wenn die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Urlaubsentgelt und aus dem fortgezahlten Arbeitsentgelt bei Krankheit unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Öffnungsklauseln erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Tarifvertraglich vereinbarte Öffnungsklausel

Ein Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem Stundenentgelt für geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit entsprechende Zuschläge.

Der für sein Arbeitsverhältnis maßgebende Manteltarifvertrag sieht vor, dass sich das während des Urlaubs fortzuzahlende Entgelt lediglich nach dem jeweiligen Stundenentgelt (ohne Zuschläge) bemisst.

Kein Ausschluss des Mindesturlaubsanspruchs

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch (20 Tage bei einer 5-Tagewoche) kann tarifvertraglich nicht ausgeschlossen werden.[2]

Auch die Anwendung der Regelungen zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt an Feiertagen kann nicht ausgeschlossen werden.

1.3.2 Keine Abhängigkeit von Steuer- oder Beitragsfreiheit

Bei der Bemessung des fortzahlungspflichtigen Entgelts bzw. der Zuschläge kommt es nicht darauf an, ob Arbeitsentgelt oder Teile davon steuer- oder beitragsfrei sind.[1]

1.3.3 Steuern und Beiträge bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.[1]

Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden Zuschläge mit ein, Gleiches gilt für Sonntagszuschläge.[2]

Bei der Berechnung des Feiertagsentgelts sind nach dem Entgeltausfallprinzip zu berücksichtigende Zuschläge ebenfalls steuer- und beitragspflichtig, da sie nicht für tatsächlich geleistete Arbeitszeit in den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten gezahlt werden.[3]

1.3.4 Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit

Die Höhe der Entgeltfortzahlung bestimmt sich nach dem sog. Entgeltausfallprinzip, d. h. der Arbeitnehmer ist so zu vergüten, als hätte er während der Krankheitszeit gearbeitet.[1] Fortzuzahlen ist die Vergütung inklusive der Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, die der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte.[2] Bei der Berechnung des Entgelts sind nach dem Entgeltausfallprinzip zu berücksichtigende Zuschläge ebenfalls steuer- und beitragspflichtig, da sie nicht für tatsächlich geleistete Arbeitszeit in den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten gezahlt werden.[3]

1.3.5 Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Urlaub

Bei der Fortzahlung des Arbeitsentgelts während Urlaubs[1] muss hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte erwarten können.[2] Bei der Berechnung des Entgelts sind nach dem Entgeltausfallprinzip zu berücksichtigende Zuschläge ebenfalls steuer- und beitragspflichtig, da sie nicht für tatsächlich geleistete Arbeitszeit in den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten gezahlt werden.

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