Der Anspruch auf Arbeitsentgelt und dessen Zusammensetzung bestimmt sich auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Vereinbarungen. Dazu verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber zur Niederschrift der wesentlichen Vertragsvereinbarungen. Aus der Niederschrift müssen sich u. a.

  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen und sonstiger Entgeltbestandteile sowie
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs und
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind,

ergeben.[1]

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Entscheidungen den Arbeitsentgeltbegriff des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie zur Anrechenbarkeit von Zulagen und Zuwendungen auf den Mindestlohn geklärt.[2]

Sehen die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen die Zahlung von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit vor, gilt für die Berechnung der Nachtzuschläge der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG als unterste Basis, soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht.

Für die Berechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen ist lediglich der tarifliche oder vertragliche Vergütungsanspruch maßgebend.

Das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen.[3]

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