Folgende Einnahmen sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen:
- einmalige Einnahmen,
- laufende Zulagen,
- Zuschläge,
- Zuschüsse sowie sonstige Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind.
Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt.[1]
Keine Beitragsfreiheit ohne tatsächliche Arbeitsleistung
Die Steuerfreiheit von Zuschlägen setzt unbedingt voraus, dass der Arbeitnehmer in den begünstigten Zeiten tatsächlich gearbeitet hat.[2]
Demzufolge sind Zuschläge an Arbeitnehmer für die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit[3], die ohne tatsächliche Arbeitsleistung fortzuzahlen sind, steuer- und damit auch beitragspflichtig.
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