(1) 1Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage jährlich. 2Er kann auf höchstens vier Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.

 

(2) 1Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. 2Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

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