Rz. 7

Bei Entscheidungen nach dem Siebten Kapitel, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (§ 53) mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen hat, stehen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in entsprechender Anwendung von Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 insgesamt 9 und den Vertretern der Träger der Sozialhilfe 2 Stimmen zu. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Nichteinigung ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen ist (Abs. 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge