Rz. 8a

Die bisherige Schiedsstelle Qualitätssicherung wird zu einem Qualitätsausschuss, der von einer wissenschaftlich qualifizierten Geschäftsstelle unterstützt wird, weiterentwickelt (§ 113b SGB XI). Die qualifizierte Geschäftsstelle soll als wissenschaftliche Beratungs- und Koordinierungsstelle den Qualitätsausschuss und seine Mitglieder fachwissenschaftlich beraten und dessen wissenschaftliche Auftragsverfahren koordinieren. Darunter fällt insbesondere die Aufgabe, die wissenschaftlichen Grundlagen für neue Instrumente der Qualitätsprüfung und Qualitätsdarstellung sowie ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen zu entwickeln. Die Finanzierung der qualifizierten Geschäftsstelle und der wissenschaftlichen Aufträge soll aus den Mitteln nach Abs. 3 sichergestellt werden. Beteiligt sich der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. als Mitglied im Qualitätsausschuss, ist er verpflichtet, sich mit einem Anteil von 10 % an der Finanzierung zu beteiligen.

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