Rz. 5

Es besteht für sämtliche Sozialleistungsträger die Verpflichtung, vorrangig vor den Leistungen der Pflegeversicherung ihre Möglichkeiten der Leistungserbringung voll auszuschöpfen.

Aufklärung, Beratung und Auskunft gemäß §§ 13 bis 15 SGB I dienen dazu, denjenigen Versicherten, der pflegebedürftig zu werden droht, auf die Möglichkeiten, die ihm die verschiedenen Bücher des SGB bieten, hinzuweisen. Die Beratungs- und Auskunftspflicht wirkt fort, wenn Pflegebedürftigkeit bereits eingetreten ist. Als Spezialnorm aus dem Recht der sozialen Pflegeversicherung bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 1, dass die Pflegekassen die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger zu unterrichten und zu beraten haben.

 

Rz. 6

Die Pflegekassen erhalten insbesondere durch den behandelnden Arzt oder das behandelnde Krankenhaus Kenntnis von notwendig einzuleitenden Maßnahmen der Prävention, der Krankenbehandlung oder der Rehabilitation. Diese Informationen haben sie dann unter Beachtung des Sozialgeheimnisses (vgl. §§ 93 ff.) nach Abs. 1 direkt an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten, damit dieser tätig werden kann. Alternativ hierzu ist auch denkbar, dass ein Antrag auf Leistungen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit direkt an den zuständigen Versicherungsträger gerichtet oder dieser vom behandelnden Arzt bzw. Krankenhaus über notwendige Leistungen informiert wird. Die Antragstellung ist nach § 19 Satz 1 SGB IV materielle Anspruchsvoraussetzung.

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