Rz. 2

Seit Jahren gehört es zu den Zielen moderner Gesundheitspolitik, die Inanspruchnahme der Leistungen zur Krankheitsverhütung, Krankheitsfrüherkennung und Rehabilitation zu fördern. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie durch vorbeugende Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und durch Maßnahmen auf dem Gebiet der Unfallverhütung in der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Gedanke der Prävention einen gesicherten und anerkannten Stellenwert.

 

Rz. 3

Pflegebedürftigkeit hingegen führt zur Beeinträchtigung der Lebensqualität bei den Betroffenen und zur kostenintensiven Inanspruchnahme der Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Pflegekassen sind deshalb verpflichtet, ganz allgemein und im konkreten Bedarfsfall bei den zuständigen Leistungsträgern, z. B. Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern, darauf hinzuwirken, dass die in deren Leistungsrahmen fallenden Maßnahmen der Prävention, der Krankenbehandlung und der Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.

 

Rz. 4

An diesen zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Auftrag sind die Leistungsträger gebunden. Sie haben die organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit alle geeigneten Maßnahmen voll und rechtzeitig genutzt werden.

Der Gesetzgeber selbst hat den Leistungsträgern die betreffenden rechtlichen Möglichkeiten an die Hand zu geben. Allerdings hat in einer Gesellschaft, in der Unfallereignisse und Infektionskrankheiten zurückgedrängt werden konnten, indes die sog. Zivilisationskrankheiten zunehmen, gesundheitliche Prävention schon im Vorfeld des Tätigwerdens von Sozialleistungsträgern stattzufinden. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand durch das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368), in wesentlichen Teilen in Kraft ab 25.7.2015, Rechnung tragen.

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