Rz. 5

Die für die Genehmigung der Satzung zuständigen Aufsichtsbehörden bestimmen sich grundsätzlich nach § 90 SGB IV. Diese sind für die bundesunmittelbaren Versicherungsträger, also deren Zuständigkeitsbereich sich über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus erstreckt, das Bundesversicherungsamt und für die landesunmittelbaren Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über die Grenzen eines Bundeslandes erstreckt, die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes oder die von ihnen beauftragten Behörden, in dem die Pflegekasse ihren Sitz hat.

 

Rz. 6

Abweichend hiervon führen die Landesaufsichtsbehörden die Aufsicht über die Pflegekassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist (§ 90 Abs. 3 SGB IV). Weitere Einzelheiten zum Umfang der Aufsicht und den Aufsichtsmitteln vgl. Komm. zu §§ 87 ff. SGB IV.

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