Rz. 1a

Die autonome Rechtsetzung ist wesentlicher Bestandteil und Ausdruck der Autonomie öffentlich-rechtlicher Selbstverwaltungskörperschaften. Für den Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Verpflichtung zu autonomer Rechtsetzung in §§ 33, 34 SGB IV im Allgemeinen und für die gesetzliche Krankenversicherung in §§ 194 ff. SGB V im Besonderen normiert. In Anlehnung an diese Vorschriften bestimmt § 47 als lex specialis für die Pflegekassen die Rechtsetzung in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzliche Vorschriften ihr nicht entgegenstehen (Vorrang des Gesetzes). Das gemeinsame Organ der Kranken- und Pflegekasse (Vertreterversammlung bzw. Verwaltungsrat, vgl. §§ 31, 33 SGB IV) beschließt die Satzung. Zu ihrem Wirksamwerden gehört die verpflichtende öffentliche Bekanntmachung.

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