0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) zum 1.1.2002 eingefügt. Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) erhöhte das Fördervolumen von 20 Mio. EUR auf insgesamt 50 Mio. EUR und ergänzte die Vorschrift des § 45d, die für bestimmte Tatbestände ihre entsprechende Anwendung vorsieht. Das Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBI. I S. 2222), zum 1.1.2015 in Kraft getreten, regelte, dass es zusätzlich zu den bisherigen niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zukünftig auch niedrigschwellige Entlastungsangebote geben soll.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Um die häusliche Pflege zu stabilisieren und den pflegerischen Bedarf zu decken sollen für Pflegebedürftige und den Angehörigen verschiedenen Möglichkeiten zur Betreuung und Entlastung geschaffen werden.

Der Gesetzgeber bindet damit die niedrigschwelligen Betreuungsangebote in die Erfüllung der Aufgabe ein, Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung und seit 1.1.2015 auch für Pflegebedürftige ohne zusätzlichen Betreuungsbedarf mehr Zuwendung zuteil werden zu lassen. Im Blickfeld ist dabei insbesondere die stetig wachsende Zahl von Menschen mit Demenzerkrankungen, bei denen eine kausale Heilung nach derzeitigem Stand medizinischer Erkenntnisse nicht möglich ist. Auch wenn die Diagnose Demenz der häufigste Grund für die Wahl stationärer Pflegeleistungen ist, wird der größere Teil der Demenzerkrankten doch noch zu Hause versorgt, ggf. unter ergänzender Inanspruchnahme der Angebote eines ambulanten Pflegedienstes. Niedrigschwellige Betreuungsangebote zielen nicht nur auf das Wohlbefinden des Erkrankten ab, sondern sie dienen auch dazu, den Angehörigen, die oft bis zur Grenze zur Überforderung ihr erkranktes Familienmitglied betreuen, etwas Entlastung zu verschaffen.

Neben den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten soll es auch niedrigschwellige Entlastungsangebote geben, die im Haushalt unterstützen und bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags helfen.

§ 45c sieht mit Blick auf den genannten Personenkreis nicht nur die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote vor, sondern auch die Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen, insbesondere für die demenzerkrankten Pflegebedürftigen. Die Folgevorschrift des § 45d erweitert das Förderspektrum sodann um weitere Maßnahmen, wobei § 45c entsprechend anzuwenden ist.

Die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote können mit der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistung nach § 45b i. H. v. 104,00 EUR bzw. 208,00 EUR monatlich finanziert werden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2a

Anspruchsberechtigte sind Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (mit und ohne Pflegestufe) und seit 1.1.2015 auch Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I auch ohne erheblichen Betreuungsbedarf. Damit werden vorwiegend kognitiv wie auch vorwiegend somatisch beeinträchtigte Menschen gleichgestellt und beiden die Möglichkeit gegeben, möglichst unbürokratisch und flexibel niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch zu nehmen. Damit wurde eine Empfehlungen des Expertenbeirates zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (veröffentlicht im Abschlussbericht v. 27.6.2013) umgesetzt.

 

Rz. 3

Der Begriff der niedrigschwelligen Betreuungsangebote wird in Abs. 3 Satz 1 legaldefiniert. Hervorzuheben ist, dass die Betreuung sowohl in Gruppen als auch im häuslichen Bereich erfolgen kann. Das Konzept der Betreuungsgruppen ist aus den Selbsthilfegruppen der Angehörigen erwachsen. Meist werden die Erkrankten ein- oder mehrmals wöchentlich für etwa drei bis vier Stunden betreut. Ziel ist es, ihnen in einem auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Rahmen Geselligkeit zu vermitteln. Den Angehörigen gibt die Gruppe Entlastung. Bei Bedarf können sie wiederum die sich durch die Gruppe eröffnenden Kontaktmöglichkeiten zu anderen Angehörigen oder den Helferinnen nutzen.

Die Einzelbetreuung im häuslichen Bereich verfolgt das Ziel, dem Erkrankten individuelle Zuwendung zu geben und ihn damit emotional zu stärken.

Welche Formen niedrigschwelliger Betreuungsangebote denkbar sind, ist in Abs. 3 Satz 5 aufgeführt. Die dortige Aufzählung ist indes nicht abschließend. Maßgebend ist allein, ob das betreffende Angebot mit den Zielen des Abs. 3 Satz 1 in Einklang steht.

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, bedarf es noch eines Antrages auf Förderung. Dem Antrag ist nach Abs. 3 Satz 3 ein Konzept zur Qualitätssicherung beizufügen.

 

Rz. 3a

Mit Erweiterung auf niedrigschwellige Entlastungsangebote wurde eine weitere Empfehlung des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (veröffentlicht im Abschlussbericht v. 27.6.2013) umgesetzt. Das Angeb...

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