Rz. 21

Anspruch auf einen Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag i. H. v. monatlich 125,00 EUR (§ 45b).

Der Entlastungsbetrag kann für einen höheren Leistungsanspruch im Rahmen der Kurzzeitpflege verwendet werden oder es können Fahrkosten und die Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten finanziert werden.

Der Entlastungsbetrag konnte bis 31.12.2016 als zusätzliche Betreuungsleistung von Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45a i. d. F. bis 31.12.2016) abhängig vom Betreuungsbedarf i. H. v. monatlich 104,00 EUR (100,00 EUR bis 31.12.2014) oder 208,00 EUR (200,00 EUR bis 31.12.2014) in Anspruch genommen werden (§ 45b Abs. 1 i. d. F. bis 31.12.2016).

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2016 hatten auch Pflegebedürftige ohne Einschränkung der Alltagskompetenz Anspruch auf die zusätzliche Betreuungsleistung i. H. v. 104,00 EUR monatlich (§ 45b Abs. 1a i. d. F. bis 31.12.2016).

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