Rz. 29

Zuschüsse kommen nur bei Maßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen bzw. dem Haushalt, in den er aufgenommen ist, in Betracht. Maßgebliches Kriterium ist dabei, wo sich der auf Dauer angelegte Lebensmittelpunkt des Pflegebedürftigen befindet. Den Pflegekassen ist es grundsätzlich verwehrt, für individuelle wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in (gewerblichen) Wohneinrichtungen (z. B. Altenheimen, Pflegeheimen) Zuschüsse zu gewähren (ebenso Vogel, in: LPK-SGB XI, § 40 Rz. 17; Rehberg, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XI, Stand: 31.5.2005, § 40 Rz. 1).

Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, kann der Zuschuss für dieselbe Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes für jeden Anspruchsberechtigten maximal 4.000,00 EUR (2.557,00 EUR bis 31.12.2014) betragen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf insgesamt 16.000,00 EUR (10.228,00 EUR bis 31.12.2014) begrenzt und wird gleichmäßig auf die Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

 

Rz. 30

Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes beschränken sich nicht auf die Ermöglichung oder Erleichterung nur von verrichtungsbezogenen Hilfeleistungen i. S. d. § 14 Abs. 3 und 4 (vgl. BSG, Urteil v. 26.4.2001, B 3 P 15/00 R, SozR 3-3300 § 40 Nr. 4). Auch Maßnahmen, die der "privaten Lebensführung" dienen, sind damit nicht generell ausgeschlossen (vgl. insbesondere BSG, Urteil v. 3.11.1999, B 3 P 3/99 R, SozR 3-300 § 40 Nr. 1, BSG, Urteil v. 17.7.2008, B 3 P 12/07 R, zur Förderung der Integration von Kindern). Ein Anspruch auf einen Zuschuss für reine Modernisierungsmaßnahmen und erst recht für solche Maßnahmen, die einen überdurchschnittlichen Wohnungsstandard sichern sollen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.4.2002, L 3 P 8/01 unter Verweis auf BSG, Urteil v. 26.4.2001, a. a. O.: "elektrisch betriebene Sonnenmarkise", überdachter Freisitz), besteht nicht. Anders hingegen bei einer wesentlichen Verbesserung des Wohnumfeldes durch eine Gegensprechanlage (vgl. BSG, v. 28.6.2001, B 3 P 3/00 R).

 

Rz. 31

Zwar reicht nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht jede Verbesserung der Pflegeumstände aus ("erheblich erleichtern" bzw. "ermöglichen"); andererseits verbietet sich unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks eine restriktive Handhabung.

Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen und zu überprüfen, ob unter Beachtung des Gesetzeszwecks eine deutliche Erleichterung der Pflege erkennbar wird (BSG, Urteil v. 26.4.2001, B 3 P 15/00 R, SozR 3-3300 § 40 Nr. 4) oder eine wesentliche Verbesserung des Wohnumfeldes eintritt (vgl. BSG, Urteil v. 28.6.2001, B 3 P 3/00 R, Breithaupt 2002 S. 1). Maßstab ist ein üblicher und durchschnittlicher Standard (vgl. etwa BSG, Urteil v. 26.4.2001, a. a. O.).

 

Rz. 31a

Zu beachten ist, dass die spätere Gewährung eines zweiten Zuschusses für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4 erst dann in Betracht kommt, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Lauf der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahmen noch nicht notwendig waren. Die Änderung der Pflegesituation ist anhand eines Vergleiches zu belegen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 9.12.2009, L 10 P 60/09; so auch Bay LSG, Urteil v. 21.11.2007, L 2 P 51/05).

 

Rz. 32

Der Gesetzgeber nennt in Abs. 4 Satz 1 als zuschussfähige Maßnahme lediglich beispielhaft technische Hilfen im Haushalt. In der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 12/5262 S. 114) sind darüber hinaus einzelne Umbaumaßnahmen wie der Einbau eines Treppenlifts aufgeführt.

Ein umfangreicher Maßnahmenkatalog, der eine individuelle Überprüfung der einzelnen Leistungsvoraussetzungen nach den oben genannten Kriterien erforderlich und möglich macht, findet sich in dem Gemeinsamen Rundschreiben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften v. 22.8.2017. Dort sind etwa genannt:

Maßnahmen außerhalb der Wohnung/des Eingangsbereichs zur möglichst selbständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen

  • Anpassung eines Aufzugs an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers, Installation von Haltestangen,
  • Absenkung eines Briefkastens auf Greifhöhe,
  • Schaffung von Orientierungshilfen für Blinde,
  • Veränderungen von Treppen, z. B. feste Installation von Treppenliftern,
  • Türvergrößerung.

Maßnahmen innerhalb der Wohnung

  • Umbaumaßnahmen zur Schaffung ausreichender Bewegungsflächen,
  • Beseitigung von Rutsch- und Sturzgefahr, z. B. auch durch Änderung der Bodenbeläge,
  • Installation von Lichtschaltern etc. in Greifhöhe,
  • Umnutzung von Räumen wegen geänderter Anforderungen,
  • Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen,
  • Einbau von Sicherheitstüren zur Vermeidung einer Fremd- bzw. Selbstgefährdung,
  • Anpassung der Kücheneinrichtung (Veränderung der Höhe von Arbeitsgeräten etc.),
  • Einbau eines fehlenden Bades/WC bzw. Anpassung.
 

Rz. 33

Hingegen kommen als zuschussfähige Maßnahmen regelmäßig nicht in Betracht:

  • Ausstattung der Wohnung mit einem Telefon, einem Kü...

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