Rz. 2

Mit der Leistung soll eine zeitweise Entlastung der Pflegeperson erreicht werden. Dabei spielen die Gründe für die Verhinderung an der Pflege eine eher untergeordnete Rolle. Das Gesetz nennt namentlich den Erholungsurlaub und die Krankheit, lässt aber die Möglichkeit offen, dass auch aus anderen Gründen Kosten für eine Ersatzpflegekraft übernommen werden können.

Ein Verhinderungsgrund kann aber nicht die Aufnahme einer Beschäftigung – und sei sie auch noch so kurzfristig – sein, denn vorrangig soll die Verhinderungspflegeleistung der Erholung der ständigen Pflegeperson dienen, so dass bezüglich der Auslegung der Hinderungsgründe großzügig verfahren werden kann, solange die Zielsetzung nicht verlorengeht. Als Ziel der Verhinderungspflege sollte grundsätzlich die Erhaltung der physischen und psychischen Fähigkeiten der Pflegeperson (Angehörige, Lebensgefährte usw.) zur Pflege des Hilfebedürftigen gelten.

 

Rz. 3

Beim Ausfall einer professionellen Pflegekraft, deren Dienste der Pflegebedürftige als Pflegesachleistung (§ 36) in Anspruch nimmt, liegen die Voraussetzungen der Verhinderungspflege nicht vor.

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