Rz. 19

Begibt sich ein pflegebedürftiger Versicherter bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ins Ausland, ist das Pflegegeld weiter zu gewähren; darüber hinaus ruht der Anspruch (§ 34 Abs. 1 Nr. 1). Mit Urteil des EuGH v. 5.3.1998 (C-160/96) wurde für den Bereich der EU-Mitgliedstaaten diese Ruhenswirkung aufgehoben. Nunmehr gilt, dass die nach der VO (EG) Nr. 883/2004 geregelte Sachleistungsaushilfe, die nach dem jeweiligen Recht des Aufenthaltsstaates erbracht wird, im Pflegeversicherungsbereich nur die Pflegesachleistung einschließt, nicht aber die Geldleistung (Pflegegeld). Sie kann auf Antrag des Pflegebedürftigen von der deutschen Pflegekasse an den Pflegebedürftigen im europäischen Ausland transferiert werden; sie ist wie eine Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu werten. Die Pflegekasse hat allerdings der Verlegung des Wohnortes zuzustimmen. Voraussetzung hierfür ist u. a. der Nachweis, dass die Pflege in geeigneter Weise auch im Ausland sichergestellt ist und Mitteilungen nach § 37 Abs. 3 ordnungsgemäß vorliegen. Erforderlich ist außerdem die schriftliche Erklärung des Versicherten, dass er keine den Pflegeleistungen vergleichbare Leistungen eines ausländischen Trägers bezieht, beantragt hat oder beantragen wird, ohne die zuständige deutsche Pflegekasse hiervon in Kenntnis zu setzen.

Weitere Informationen über die Leistungsansprüche, Anrechnung von Leistungen nach dem ausländischen Recht und über das Antrags- und Feststellungsverfahren enthält das Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt v. 13.4.2017.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge