Rz. 2

Der Pflegebedürftige hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf die Dienst-, Sach- und Geldleistungen nach dem SGB XI. Welche Leistungen jeweils zum Einsatz kommen, hängt zum einen vom Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und zum anderen von dem ausgeübten Wahlrecht des Pflegebedürftigen ab. Im Rahmen der Leistungsauswahl steht dem Pflegebedürftigen häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege zur Verfügung, wobei der häuslichen Pflege ein genereller Vorrang eingeräumt wird (§ 3). Der Pflegebedürftige kann wiederum zur Sicherstellung der häuslichen Pflege wahlweise die Pflegesachleistung (§ 36) oder die Geldleistung (Sachleistungssurrogat) in Anspruch nehmen. Macht er von der "Geldleistung" (§ 37) Gebrauch, so hat er seine Pflege und Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherzustellen. Unter Beachtung der Kombinationsleistung (§ 38) entscheidet sich der größte Teil der Pflegebedürftigen in der Praxis für die Geldleistung (Pflegegeld). Mit dem Pflegegeld soll der Pflegebedürftige in die Lage versetzt werden, den Angehörigen oder sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für den zur Sicherstellung der häuslichen Pflege erbrachten Einsatz zukommen lassen zu können.

Der Pflegegeldanspruch ist aber auch dann gegeben, wenn die Pflege von einer erwerbsmäßigen Pflegekraft erbracht wird. Entscheidend ist allein, dass der Pflegebedürftige die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung (bis 31.12.2016 Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) in geeigneter Weise sicherstellt.

Allerdings haben Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Abs. 1 beziehen, regelmäßig Beratungseinsätze von Vertrags-Pflegeeinrichtungen, Pflegefachkräften oder anerkannten Beratungsstellen abzurufen, die neben der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege der Hilfestellung und pflegefachlichen Beratung der häuslich Pflegenden dient.

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