Rz. 5

Die Pflegekassen haben eine Pflicht zur engen Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern zu den in der Vorschrift beschriebenen Zielen. Die Verpflichtung betrifft nicht nur die Verfahrensstadien der Einleitung und der Ausführung der Leistung, sondern sie setzt bereits bei Beratung, Auskunft und Aufklärung (vgl. §§ 13 bis 15 SGB I) ein. § 31 Abs. 2 wird ergänzt durch § 12 Abs. 2 Satz 2, wonach die Pflegekassen sicherstellen, dass im Einzelfall ärztliche Behandlung, Behandlungspflege, spezialisierte Palliativversorgung, Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nahtlos und störungsfrei ineinander greifen.

Die Rehabilitationsträger untereinander trifft sodann nach Maßgabe des SGB IX eine Pflicht zur engen Zusammenarbeit (vgl. etwa § 12 SGB IX).

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