Rz. 25

§ 27 Satz 2 gwährt ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Eintritt einer Familienversicherung nach § 25. Dadurch, dass in § 27 Satz 2 das außerordentliche Kündigungsrecht bei Eintritt einer Familienversicherung nicht gestrichen wurde (anders als die entsprechende Regelung von § 5 Abs. 9 Satz 2 SGB V a. F.), ergeben sich auch hier Differenzen zwischen § 205 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 5 und § 27 Satz 2. § 27 Satz 2 gibt Familienangehörigen oder Lebenspartnern, wenn für diese eine Familienversicherung eintritt, das außerordentliche Kündigungsrecht. Nach § 205 Abs. 2 Satz 1 VVG ist dagegen, zivilvertragsrechtlichen Regelungen folgend, allein der Versicherungsnehmer zur Kündigung berechtigt. Mit § 205 Abs. 2 Satz 5 VVG wird der gesetzliche Anspruch auf eine Familienversicherung lediglich dem Eintritt von Versicherungspflicht gleichgestellt, so dass die Kündigungsregelungen des Satzes 1 auch bei Eintritt einer Familienversicherung anzuwenden sind. Daher ist nur derjenige zur Kündigung wegen des Eintritts einer Familienversicherung berechtigt, der zugleich auch Versicherungsnehmer ist.

 

Rz. 26

Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass in der privaten Pflegeversicherung die Verträge zumeist auf die versicherte Person abgeschlossen sind, so dass diese auch entsprechend zu kündigen sind, wenn eine anderweitige Absicherung gegeben ist. Auch hier gilt, wie bei Eintritt von Versicherungspflicht, dass mit dem Entstehen eines Anspruchs auf Familienversicherung der private Pflegeversicherungsvertrag nicht kraft Gesetzes endet, sondern nach zivilrechtlichen Regelungen gekündigt werden muss. Entsteht z. B. für die privatversicherte Ehefrau (ab 1.10.2017 Ehepartner), den Lebenspartner oder ein Kind des Versicherten, der kranken- bzw. pflegeversicherungspflichtig ist oder wird, ein Anspruch auf Familienversicherung, so können diese Angehörigen, sofern sie Versicherungsnehmer sind, oder der Versicherungsnehmer, wenn die Versicherung nach § 193 Abs. 1 VVG auf Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder abgeschlossen ist, ebenfalls den privaten Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Familienversicherung an kündigen.

 

Rz. 27

Der Eintritt einer Familienversicherung nach § 25 kann insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in denen der Stammversicherte pflegeversicherungspflichtig wird und dadurch eine Familienversicherung vermitteln kann oder aber wenn die der Familienversicherung bislang entgegenstehenden negativen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 2 bis 5) entfallen. Ebenso kann die Eheschließung oder (bis 30.9.2017) die Begründung einer Lebenspartnerschaft dazu führen, dass nunmehr eine Familienversicherung möglich ist. Wie in den Fällen des Eintritts von Pflegeversicherungspflicht sind die Gründe für das Entstehen eines Anspruchs auf Familienversicherung ohne Bedeutung.

 

Rz. 28

Sind Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder aufgrund des eigenen privaten Krankenversicherungsvertrages privat pflegeversichert, sind sie nach Satz 2 zur Kündigung wegen Eintritts von Familienversicherung in der Pflegeversicherung nur berechtigt, wenn sie zugleich auch den privaten Krankenversicherungsvertrag nach § 205 VVG kündigen. Die Pflegeversicherungspflicht als Folge des privaten Krankenversicherungsvertrages (§ 23) schließt die Familienversicherung nämlich aus (§ 25 Abs. 1 Nr. 3).

 

Rz. 29

Für das Kündigungsverfahren gelten die gleichen Regelungen und Rechtsfolgren, wie für den Eintritt von Pflegeversicherungspflicht nach Abs. 1 (vgl. Rz. 21 bis 23). Der Nachweis der Familienversicherung kann durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Pflegekasse geführt werden.

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