Rz. 19

In sachlicher Hinsicht bezieht sich die Gleichwertigkeit auf den Umfang, die Dauer und die Höhe der Leistungen, was insbesondere auch gleiche Maßstäbe für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den einzelnen Pflegegraden nach § 15 Abs. 3 (bis 31.12.2016 den Pflegestufen) einschließt. Der private Pflegeversicherungsvertrag muss daher die gleichen, nicht aber identische Leistungen vorsehen, die denen der sozialen Pflegeversicherung nach Art, Umfang und Dauer nach den §§ 28 ff. entsprechen. Dies schließt die Dynamisierung der Leistungen nach § 30 ein. An die Stelle der in der sozialen Pflegeversicherung vorgesehenen Sachleistungen treten dabei Geld- oder Erstattungsansprüche (§ 23 Abs. 1 Satz 3), weil die privaten Pflegeversicherungen typischerweise keine Sachleistungen erbringen. Die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit der vorgesehenen Leistungen des privaten Pflegeversicherers sind dann erfüllt, wenn dafür auch die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen für die soziale Pflegeversicherung vorliegen.

 

Rz. 20

Für die Gleichwertigkeit der Leistungen kann auf die Regelungen zum Kontrahierungszwang (§ 110 Abs. 1 Nr. 1) zurückgegriffen werden, wonach die zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Pflegeversicherungsunternehmen verpflichtet sind, den Pflegeversicherungsschutz in dem in § 22 (und auch § 23) vorausgesetztem Umfang anzubieten.

 

Rz. 21

Nach Abs. 1 Satz 3 ist der sachliche Umfang für Pflegeversicherungsleistungen für Beihilfeberechtigte (insbesondere also Beamte) reduziert. Eine solche Teilversicherung und Befreiung kommt insbesondere bei Beamten in Betracht, wenn diese sich (z. B. wegen Vorerkrankungen) nicht (adäquat) privat gegen Krankheit versichern können und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Der abgeschlossene Pflegeversicherungsvertrag muss bei diesem Personenkreis nur den Anteil an Leistungen umfassen, der von der Beihilfe nicht abgedeckt wird (beihilfekonformer privater Pflegeversicherungsvertrag). Mit dieser Teilversicherung verbunden ist z. B. aber auch die nur anteilige Erbringung von Sachleistungen (als Kostenerstattung) und Geldleistungen je nach Pflegegrad und Höchstbeteiligung an Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 40.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge