Rz. 29

Versicherungspflichtig zur Pflegeversicherung sind auch Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bestimmt hierzu Folgendes:

 

Rz. 30

Versicherungspflichtig sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.

 

Rz. 31

Studierende an privaten, nicht staatlich anerkannten Einrichtungen und Gasthörer werden nicht von der Studenten-Krankenversicherung erfasst. Ebenso gelten Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs nicht als Studenten in diesem Sinne. Das gilt auch dann, wenn für die Teilnahme an diesen Kursen eine Einschreibung an einer Hochschule erforderlich ist.

 

Rz. 32

Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Studenten beginnt üblicherweise mit dem Semester. Dieses beginnt an den Hochschulen am 1.4. und am 1.10., an den Fachhochschulen im Allgemeinen am 1.3. und am 1.9. eines jeden Jahres. Erfolgt die Einschreibung erst nach Beginn des Semesters, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der Einschreibung.

 

Rz. 33

Die Versicherungspflicht als Student besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. ebensjahres bleiben aber auch versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Als solche Gründe nennt der Gesetzgeber ausdrücklich den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges.

 

Rz. 34

Die Versicherungspflicht endet demnach grundsätzlich mit Ablauf des 14. Fachsemesters, spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Statt des 30. Lebensjahres tritt bei Studenten, welche die Hochschulberechtigung erst nach dem 20. Lebensjahr erworben haben, ein Zeitraum von 10 Jahren nach Erwerb der Zugangsberechtigung.

 

Rz. 35

Die Krankenkasse, die für die Durchführung der Krankenversicherungspflicht der Studenten zuständig ist, prüft im Einzelfall auf Antrag des Studenten, ob die Versicherungspflicht über das 14. Fachsemester oder über das 30. Lebensjahr hinaus gerechtfertigt ist. Dabei sollte der Student Gründe vorbringen, die eine Verlängerung des Studiums unbedingt notwendig gemacht haben. Eine von der Krankenkasse diesbezüglich ausgesprochene positive Entscheidung gilt jeweils für ein weiteres Semester, so dass in der Folge jeweils entschieden werden muss, ob die vom Studenten angeführten Gründe zum Verlust von Semestern geführt haben und die Krankenversicherung für weitere Semester gerechtfertigt ist.

 

Beispiele:

  • Studienbeginn mit 19 Jahren im Studiengang Medizin.

    Die Versicherungspflicht besteht längstens bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters.

  • Studienbeginn mit 19 Jahren im Studiengang Chemie.

    Studienabbruch nach 4 Semestern, bei anschließendem Wechsel in den Studiengang Medizin.

    Die Versicherungspflicht besteht sowohl während des Chemie-Studiums als auch während des Medizinstudiums, bei Letzterem bis zum Ablauf von 14 Fachsemestern und bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

  • Erwerb der Zugangsberechtigung zur Hochschule mit 23 Jahren und anschließender Aufnahme des Studiums im Studiengang Medizin. Nach 7 Semestern erfolgt ein Wechsel in den Studiengang Pharmazie.

    Die Versicherungspflicht endet nach 14 Semestern im Studiengang Pharmazie, spätestens 10 Jahre nach Erwerb der Zugangsberechtigung mit Ablauf des Semesters.

  • Erwerb der Hochschulreife mit 22 Jahren, anschließend Aufnahme des Studiums. Das Studium ist nach 12 Semestern beendet. Während dieses Studiums besteht Versicherungspflicht.

    Unmittelbar im Anschluss an das 1. Studium wird ein notwendiges Aufbaustudium aufgenommen.

    Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des 14. Semesters des Aufbaustudiums, also auch nach Ablauf von 10 Jahren nach Erwerb der Hochschulreife.

  • Fachabitur an einer Höheren Handelsschule mit 21 Jahren. Als Zugangsberechtigung für das Studium wird eine dreijährige Berufsausbildung aufgenommen, an die sich das Studium anschließt.

    Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des 14. Fachsemesters oder spätestens 10 Jahre nach Abschluss der Berufsausbildung, wenn das...

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