Rz. 11

Der Klarstellung in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HS 2, dass die Versicherungspflicht für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld (§ 169 SGB III) unberührt bleibt, hätte es eigentlich nicht bedurft; denn § 49 Abs. 2 erklärt für den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung § 192 SGB V für entsprechend anwendbar.

Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist für den Fall der Krankheit und damit zugleich für die Absicherung des Pflegerisikos versichert. Unter Bezug dieser Leistung ist zu verstehen, dass ein Anspruch besteht oder dass diese Leistung, ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, tatsächlich, ggf. auch irrtümlich, gezahlt wird. Für die Begründung der Versicherungspflicht ist es also grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorgelegen haben. Hier tritt an die Stelle der sonst versicherungspflichtigen Beschäftigung dies Leistung.

 

Rz. 12

Die Versicherungspflicht beginnt i.d.R. mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosengeld. Wird die Leistung für einen zurückliegenden Zeitraum zugebilligt, beginnt die Versicherungspflicht entsprechend rückwirkend.

 

Rz. 13

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Arbeitsamt für Arbeitslose vor der Zubilligung von Arbeitslosengeld eine sog. Sperrzeit nach näherer Bestimmung des § 144 SGB III verhängen. Ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche einer solchen Sperrzeit wird versicherungsrechtlich für diese Zeit ein Leistungsbezug unterstellt mit der Folge, dass ebenfalls eine Mitgliedschaft besteht. Hat der Versicherte Arbeitslosengeld bezogen und ist die bereits bezogene Leistung zu erstatten, wird die Versicherungspflicht hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Das gilt selbstverständlich nicht für in betrügerischer Absicht erschlichene Leistungen.

 

Rz. 14

Bis zum Ablauf des 1. Monats einer Sperrzeit nach § 144 SGB III sowie einer Ruhenszeit wegen Urlaubsabgeltung nach § 143 Abs. 2 SGB III tritt Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 1 nicht ein. Da das SGB XI jedoch keine nachgehenden Leistungsansprüche nach § 19 SGB V kennt, kann es erforderlich sein, diese Zeit mit einer Weiterversicherung nach § 26 Abs. 1 zu überbrücken, um einen durchgehenden Leistungsbezug (z.B. für nach § 25 versicherte Angehörige) zu gewährleisten oder um Lücken im Versicherungsverlauf zu vermeiden.

 

Rz. 15

Da die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach Abs. 1 in Anlehnung einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, ist der Personenkreis der versicherten Leistungsbezieher zwischen Kranken- und Pflegeversicherung nahezu identisch.

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