Rz. 40

Nach Abs. 1 Nr. 11 sind Personen versicherungspflichtig, soweit sie als Bezieher einer Rente aus eigener Versicherung oder als Hinterbliebener in der Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V) der Versicherungspflicht unterliegen. Das ist dann der Fall, wenn sie einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der 2. Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder als Familienangehöriger versichert waren.

 

Rz. 41

Personen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben (Rentenantragsteller) und die Vorversicherungszeiten, nicht jedoch die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllen, z.B. bei späterer Ablehnung des Rentenantrags, gelten als Mitglieder der Pflegekasse (vgl. Komm. zu § 49).

 

Rz. 41a

Für Bezieher einer deutschen Rente, die im EWR-Ausland wohnhaft sind, kann die deutsche Rentner-krankenversicherung und damit auch die deutsche Pflegeversicherung nur nach den EWG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 des Rates der Europäischen Gemeinschaft über soziale Sicherheit durchgeführt werden (§ 3 Nr. 2 i.V.m. § 6 SGB IV). Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung und kann ohne diese nicht bestehen.

Ein Rentner mit Wohnsitz in Spanien, der sowohl eine Rente des deutschen als auch des spanischen Rentenversicherungsträgers bezieht, ist in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig (BSG, Urteile v. 26.1.2005, B 12 P 4/02 R und B 12 P 9/03 R, Breithaupt 2005 S. 449).

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