Rz. 7

Nach Abs. 3 Satz 1 veranlassen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die für die Modellvorhaben nach § 123 Abs. 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung aller Modellvorhaben durch unabhängige Sachverständige. Die Evaluation erfolgt für alle Modellvorhaben gemeinsam. Hierbei hat die Auswertung nach Abs. 3 Satz 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten der Beratung im Vergleich zur Beratung vor Beginn des jeweiligen Modellvorhabens und außerhalb der Modellvorhaben zu erfolgen. Die Auswertung schließt einen Vergleich mit den Beratungsangeboten der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung jeweils außerhalb der Modellvorhaben ein (Abs. 3 Satz 3). Ziel der Auswertung ist nach der Gesetzesbegründung u. a. die Feststellung, ob sich durch die Modellvorhaben die Servicequalität der Beratung in der Region für die Betroffenen verbessert (vorher-nacher-Vergleich). Auch solle mit dem Modellvorhaben geprüft werden, ob durch einen sozialräumlichen und ganzheitlichen Beratungsansatz, der die Pflegeberatung mit anderen Beratungsangeboten vernetze, eine umfassende, den Bedürfnissen und Wünschen der Menschen vor Ort entsprechende Beratung besser ermöglicht werden könne (zu den weiteren Beweggründen des Gesetzgebers vgl. BR-Drs. 410/16 S. 76).

 

Rz. 8

Die Ergebnisse der Auswertungen haben die unabhängigen Sachverständigen nach Abs. 3 Satz 4 durch Erstellung eines Zwischen- und Abschlussberichts darzulegen. Hierbei sind die in Abs. 3 Satz 5 für die Veröffentlichung getroffenen Fristenregelungen zu beachten.

Die für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben entstandenen Kosten tragen je zur Hälfte die für die Modellvorhaben zuständigen obersten Landesbehörden gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund (Abs. 3 Satz 6).

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