Rz. 5

In Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Qualitätsverantwortung sind die zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach Abs. 2 verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements durchzuführen. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen haben sich an den für die Einrichtungsträger verbindlichen Vorgaben der nach § 113 auf Bundesebene getroffenen Vereinbarungen auszurichten. Den insoweit an die Pflegeeinrichtung im Rahmen der Qualitätsverantwortung gestellten Anforderungen verschafft der Gesetzgeber auch dadurch besondere Geltung, als – korrespondierend mit der Regelung des § 112 Abs. 2 Satz 1 – in § 72 Abs. 3 Nr. 3 die vertragliche Verpflichtung zur Beachtung und Umsetzung der Grundsätze nach § 113 ausdrücklich zur Voraussetzung für den Abschluss eines Versorgungsvertrages erhoben wird.

 

Rz. 6

Über die in § 114 Abs. 1 Satz 4 getroffene Regelung hinaus verpflichtet Abs. 2 Satz 1 die Pflegeinrichtungen, bei Durchführung von Qualitätsprüfungen mitzuwirken. Sehr fraglich ist, ob die für die Durchführung der Qualitätsprüfung notwendige Mitwirkung der Pflegeeinrichtung im Verweigerungsfalle mit den Mitteln des Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) durchgesetzt werden kann. Rechtlich naheliegender erscheint, die für den Einrichtungsträger festgeschriebene Mitwirkungspflicht ihrem Rechtscharakter nach – vergleichbar den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60ff. SGB I – als gesetzliche Obliegenheit zu betrachten, bei deren Verletzung eine Kündigung des Versorgungsvertrages gemäß § 74 in Betracht kommt (zur Kündigung des Versorgungsvertrages wegen verweigerter Mitwirkung des Heimträgers an einer ohne besonderen Anlass angeordneten Wirtschaftlichkeitsprüfung vgl. BSG, Urteil v. 12.6.2008, B 3 P 2/07 R).

 

Rz. 7

Nach Abs. 2 Satz 2 erstreckt sich bei stationärer Pflege die Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die soziale Betreuung die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88). Insoweit ist ihr Umfang damit größer als bei Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsprüfungen gemäß § 79 (zu den damit auftretenden Rechtsfragen vgl. Gutzler, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 112 Rz. 11, Stand 07/2016).

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