Rz. 2

Die Vorschrift definiert die Grundsätze der Qualitätssicherung und setzt den Rahmen für die Durchführung der Qualitätsprüfungen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung des § 112 in seiner Grundausrichtung von der Erkenntnis leiten lassen, dass zwar Qualitätsprüfungen auch weiterhin unverzichtbar sind, diese eine nachhaltige Breiten- und Tiefenwirkung indes nur entfalten können, wenn die Eigenverantwortung und das Eigeninteresse der Einrichtungsträger bezüglich einer qualitativ hochwertigen Leistungserbringung mit fachkundiger Unterstützung auch der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (vgl. Abs. 3) gestärkt werden. Nicht zuletzt deshalb stellt das Gesetz einleitend in Abs. 1 die besondere Verantwortung der Träger der Pflegeeinrichtungen für die Qualität der Leistungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität heraus.

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