Rz. 1a

Abs. 1 der Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung für Zwecke der Pflegeversicherung eine Statistik als Bundesstatistik anzuordnen. Sie dient dazu, dem Bund und den Ländern statistische Angaben über Pflegeeinrichtungen, die dort erbrachten Leistungen und die versorgten Pflegebedürftigen zur Verfügung zu stellen, die benötigt werden, um über ausreichendes Datenmaterial über den Stand und die Entwicklung der pflegerischen Versorgung zu verfügen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 153).

 

Rz. 2

Ferner ermöglicht Abs. 2 die Erstellung einer weiteren Bundesstatistik über die Situation Pflegebedürftiger und ehrenamtlich Pflegender. Auch die von dieser Erhebung betroffenen Sachverhalte lassen spezifische Aussagen über den Stand und die Entwicklung der pflegerischen Versorgung erwarten und können insoweit gemeinsam mit den nach Abs. 1 erhobenen Angaben zugleich als Grundlage für den gemäß § 10 Abs. 4 zu erstellenden Pflegebericht herangezogen werden.

 

Rz. 3

Abs. 3 ordnet für die nach Abs. 1 Satz 3und Abs. 2 Satz 3 auskunftspflichtigen Stellen eine Übermittlung der für die Bundesstatistiken gewonnenen Daten an die für die Planung und Investitionsfinanzierung der Pflegeeinrichtungen zuständigen Landesbehörden an. Die Übermittlung hat aus datenschutzrechtlichen Gründen in anonymisierter Form zu erfolgen (Abs. 4). Abs. 5 schreibt einen Zeitplan für die erstmalige Durchführung der Statistiken fest.

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