0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 106 wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.6.1994 eingeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ermöglicht es den Landesverbänden der Pflegekassen (§ 52) aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden für das Abrechnungswesen Einschränkungen zu der gesetzlich vorgesehenen Erfassung und Übermittlung von Leistungsdaten zu vereinbaren. Damit kann von den Mindestangaben des § 105 Abs. 1 abgewichen und der Datenaustausch inhaltlich eingeschränkt werden. Die Vorschrift ist § 303 Abs. 1 SGB V nachgebildet.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist es, dass hierdurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden. Während Nr. 1 die Menge der zu übermittelnden Belege betrifft, kann nach Nr. 2 auf einzelne, der in § 105 erfassten Angaben verzichtet werden. Da damit unterschiedliche Bereiche erfasst werden, können beide Tatbestände nebeneinander zur Anwendung gelangen (vgl. Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, 5. Aufl., § 106 Rz. 3). Unter Angaben nach Nr. 2 sind dabei Sozialdaten i. S. v. § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu verstehen (Koch, in: KassKomm., SGB XI, 97. EL, § 106 Rz. 3).

 

Rz. 3

Auf Vereinbarungen nach § 106 finden die Vorschriften über öffentlich-rechtliche Verträge gemäß §§ 53 ff. SGB X Anwendung. Ein Abweichen von nach § 75 Abs. 1 abgeschlossenen Rahmenverträgen bzw. von Gebührenordnungen nach § 90 ist unzulässig (Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, § 106 Rz. 4; Prange, in: jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 106 Rz. 28), was nicht ausschließt, dass in diesen Vereinbarungen Regelungen enthalten sind, die § 106 umsetzen (vgl. Koch, in: KassKomm., SGB XI, § 106 Rz. 4). Zum Abschluss berechtigt sind allein die Landesverbände der Pflegekassen.

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