Rz. 2

Die Vorschrift schreibt den Pflegekassen nach Abs. 1 für den Schriftverkehr sowie zu Abrechnungszwecken mit anderen Trägern der Sozialversicherung sowie mit Vertragspartnern und deren Mitgliedern die Verwendung bundeseinheitlicher Kennzeichen (Institutionskennzeichen) vor. Ihr Inhalt entspricht damit weitgehend § 293 Abs. 1 SGB V. Während § 293 Abs. 1 SGB V jedoch lediglich eine solche Regelung für die Krankenkassen trifft, sind Normadressat des § 103 Abs. 1 alle Beteiligten im Rahmen der Pflegeversicherung. Zweck der Regelung ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsvorgänge, insbesondere bei der Abrechnung. Denn durch das einheitliche Kennzeichen wird u. a. die Kommunikation zwischen den Beteiligten vereinfacht.

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